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Erbschaftsteuer-Freibeträge 2026: Alle Beträge im Überblick

Eine geerbte Immobilie löst viele Fragen aus – auch steuerliche. Die gute Nachricht: Erbschaftsteuer fällt erst an, wenn der Nachlass den persönlichen Freibetrag übersteigt. Welche Freibeträge 2026 gelten und wie Sie selbst nachrechnen, erkläre ich hier – klar und ohne Juristendeutsch.

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Erbschaftsteuer-Freibeträge 2026: Diese Beträge gelten heute

Eine Erbschaft ist für die meisten Menschen ein emotionales Thema — erst recht, wenn eine Immobilie dazugehört. Und fast gleichzeitig mit dem ersten Schmerz kommen die praktischen Fragen: Muss ich für das geerbte Haus in Osnabrück Steuern zahlen? Und wenn ja, wie viel?

Die gute Nachricht: Nicht jede Erbschaft ist steuerpflichtig. Erbschaftsteuer fällt erst an, wenn der Nachlass den persönlichen Freibetrag übersteigt. Welche Beträge 2026 gelten, wie Sie selbst nachrechnen können und warum die diskutierte Reform der Erbschaftsteuer noch keine Rolle in Ihrer Planung spielen sollte — das erkläre ich hier, klar und ohne Juristendeutsch.

Welche Freibeträge gelten 2026?

Die Grundlage bildet § 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Je enger das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser, desto höher der Freibetrag:

| Personenkreis | Freibetrag | |---|---| | Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 500.000 € | | Kinder und Stiefkinder | 400.000 € | | Enkelkinder | 200.000 € | | Eltern und Großeltern (Steuerklasse I) | 100.000 € | | Geschwister, Nichten, Neffen, Freunde u. a. | 20.000 € |

Quelle: § 16 ErbStG (geltendes Recht, Stand September 2026)

Wichtig: Der Freibetrag ist eine persönliche Größe. Jeder Erbe erhält seinen eigenen Freibetrag — er wird nicht durch die Zahl der Erben geteilt.

Hinweis zum Enkelfreibetrag: Die 200.000 € für Enkelkinder gelten nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG grundsätzlich in der gesetzlichen Erbfolge. Lebt das eigentlich erbende Kind des Erblassers noch, gilt für Enkel, die nicht an die Stelle eines vorverstorbenen Elternteils treten, häufig nur der Freibetrag der Steuerklasse I für Enkel — im Zweifel den konkreten Fall mit einem Steuerberater klären.

Was zählt eigentlich zum Nachlass?

Für die Erbschaftsteuer zählt der gesamte Nachlass — also alles, was der Erblasser hinterlässt:

  • Immobilien, bewertet mit dem Verkehrswert (Bedarfsbewertung nach Bewertungsgesetz),
  • Bankguthaben und Wertpapiere,
  • Lebensversicherungen und sonstige Ansprüche,
  • Fahrzeuge, Hausrat und persönliche Gegenstände.

Gerade bei Immobilien überrascht das viele Erben: Maßgeblich ist nicht der damalige Kaufpreis, sondern der heutige Marktwert. In Osnabrück, wo die Immobilienpreise in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen sind, kann aus einer einst günstig gekauften Wohnung schnell ein steuerlich relevanter Wert entstehen.

Vom Brutto-Nachlass dürfen Sie Nachlassverbindlichkeiten abziehen — zum Beispiel noch laufende Darlehen, die auf der Immobilie lasten, oder die Kosten der Bestattung (§ 10 ErbStG). Besteuert wird also der Netto-Nachlass. Außerdem gilt: Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod gemacht hat, werden nach § 14 ErbStG zum Nachlass hinzugerechnet.

Wann fällt Erbschaftsteuer an — und wie hoch ist sie?

Die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Erbfall (§ 9 ErbStG). Gezahlt werden muss sie aber nur, wenn der steuerpflichtige Erwerb — Netto-Nachlass minus Freibetrag — tatsächlich positiv ist. Besteuert wird ausschließlich der Betrag, der den Freibetrag übersteigt.

Wie hoch der Steuersatz ausfällt, hängt von zwei Faktoren ab: der Steuerklasse (richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad, § 15 ErbStG) und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Die Sätze nach § 19 ErbStG im Überblick:

| Steuerklasse | Steuersatz | |---|---| | Steuerklasse I (Ehegatte, Kinder, Enkel, Eltern) | 7 % bis 30 % | | Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Neffen u. a.) | 15 % bis 43 % | | Steuerklasse III (alle übrigen Erwerber) | 30 % bis 50 % |

Die Sätze steigen jeweils stufenweise mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.

Ein Rechenbeispiel: Geerbte Wohnung in Osnabrück

Ein typischer Fall aus meiner Praxis: Ein Elternteil verstirbt und hinterlässt seinem Kind eine Eigentumswohnung in Osnabrück mit einem Verkehrswert von 280.000 €. Dazu erbt das Kind 150.000 € in Form von Bankguthaben und Wertpapieren.

Gesamterbe: 280.000 € + 150.000 € = 430.000 € Freibetrag Kind (§ 16 ErbStG): 400.000 € Steuerpflichtiger Erwerb: 430.000 € − 400.000 € = 30.000 €

Das Kind fällt in Steuerklasse I. Für 30.000 € gilt der Eingangssteuersatz von 7 Prozent. Erbschaftsteuer: 30.000 € × 7 % = 2.100 €

Das Beispiel zeigt: Selbst wenn der Freibetrag überschritten wird, bleibt die Belastung für Kinder häufig überschaubar. Würden auf der Wohnung noch Darlehen lasten, fiele der steuerpflichtige Erwerb entsprechend niedriger aus — im Zweifel sogar unter den Freibetrag, sodass gar keine Steuer anfällt.

Was ist mit der geplanten Reform der Erbschaftsteuer?

Immer wieder kursieren politische Vorschläge zur Erbschaftsteuer — etwa der SPD-Vorschlag "FairErben" vom Januar 2026, der einen Lebensfreibetrag von einer Million Euro vorsieht, oder Ideen zur Abschaffung der Vergünstigung für vermietete Wohnimmobilien. Wichtig ist: Bisher ist das alles nur Vorschlag. Kein Gesetz zur Erbschaftsteuerreform ist 2026 verabschiedet worden. Die hier genannten Freibeträge und Steuersätze nach § 16 und § 19 ErbStG gelten unverändert.

Lassen Sie sich daher nicht von Schlagzeilen verunsichern und planen Sie auf der Grundlage des geltenden Rechts. Sollte sich künftig tatsächlich etwas ändern, gilt für Sie ohnehin das Recht, das zum Zeitpunkt des Erbfalls in Kraft ist — auf eine Reform zu "warten" bringt also nichts.

Gut informiert erben — und die nächste Frage klären

Erbschaftsteuer ist komplex, aber mit den richtigen Zahlen gut nachvollziehbar: Der Freibetrag nach § 16 ErbStG entscheidet darüber, ob überhaupt Steuern anfallen; der Steuersatz nach § 19 ErbStG darüber, wie hoch sie ausfallen. Bei Immobilien kommt es auf den Verkehrswert an — und wer unsicher ist, sollte den Nachlass frühzeitig bewerten lassen.

Weitere Ratgeber rund ums Erben finden Sie in meiner Kategorie Erbschaft.

Wenn Sie eine Wohnung oder ein Haus in Osnabrück geerbt haben und noch nicht wissen, ob Sie die Immobilie behalten, vermieten oder verkaufen sollen: Sprechen Sie mich gerne an. Auf meiner Seite Erbschaftsimmobilien erfahren Sie, wie ich Sie dabei begleite — ehrlich, diskret und ohne Druck.

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Dieser Artikel ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Für Ihren konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.

Quellen: § 16, § 19 ErbStG (geltendes Recht); § 10, § 14, § 15 ErbStG.


Autorin: Simone Vennemann — Die Immobilienmaklerin, Osnabrück Simone Vennemann ist selbstständige Immobilienmaklerin in Osnabrück mit langjähriger regionaler Marktkenntnis. Schwerpunkte: Kauf, Verkauf und Begleitung von Erbschaftsimmobilien im Osnabrücker Stadt- und Landkreis. Mehr über mich: /ueber-uns Stand der Daten: September 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Erbschaftsteuer fällt nur an, wenn der Nachlass den persönlichen Freibetrag übersteigt.
  • Grundlage ist § 16 ErbStG: Ehegatten 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €.
  • Der Freibetrag ist eine persönliche Größe – jeder Erbe erhält seinen eigenen, er wird nicht geteilt.
  • Die diskutierte Erbschaftsteuer-Reform spielt für Ihre heutige Planung noch keine Rolle.
Portrait: Simone Vennemann

Über die Autorin

Simone Vennemann

Geschäftsführerin

Lizenzierte Immobilienmaklerin im Raum Osnabrück und Landkreis.

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