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Allgemein6 Min. Lesezeit

Wohnungsgeberbestätigung Osnabrück: Was sie ist, wer sie ausstellt

Aufgeschlagenes Formular, Schlüsselbund und Umzugskarton auf einem hellen Holztisch Wer in Osnabrück einzieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen anmelden — dafür braucht der Mieter eine Wohnungsgeberbestätigung vom Vermieter. Was hineingehört, wer sie ausstellen darf und welche Frist gilt.

Wohnungsgeberbestätigung Osnabrück: Was sie ist, wer sie ausstellt

Wer in Osnabrück einzieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen beim Bürgeramt anmelden. Dafür braucht er die Wohnungsgeberbestätigung — ein Dokument, das der Wohnungsgeber ausstellt. Dabei ist die Pflicht gesetzlich geregelt, und wer sie ignoriert, riskiert ein Bußgeld. Ich erkläre Ihnen, was dahintersteckt, wer das Dokument ausfüllt und worauf Sie achten müssen.

Was ist die Wohnungsgeberbestätigung?

Die Wohnungsgeberbestätigung ist ein schriftliches oder elektronisches Dokument (§ 19 Abs. 4 BMG), mit dem der Wohnungsgeber — oder eine von ihm beauftragte Person — bestätigt, dass ein bestimmter Mieter zu einem bestimmten Datum in eine bestimmte Wohnung eingezogen ist. Die Grundlage ist § 19 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG): Der Wohnungsgeber ist gesetzlich verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Fehlt die Bestätigung, muss der Mieter das der Meldebehörde unverzüglich mitteilen (§ 19 Abs. 2 BMG).

§ 19 BMG regelt, wer ausstellen darf, welche Angaben Pflicht sind und innerhalb welcher Frist die Bestätigung vorliegen muss.

Wer füllt die Wohnungsgeberbestätigung aus?

Vermieter

Vermieten Sie als Eigentümerin, sind Sie Wohnungsgeber und stellen die Bestätigung selbst aus.

Hausverwaltung

Haben Sie eine Hausverwaltung beauftragt, kann diese das Dokument in Ihrem Namen ausstellen. Entscheidend ist, dass Sie sie dazu beauftragen: Ausstellen darf nur der Wohnungsgeber oder eine beauftragte Person (§ 19 Abs. 1 Satz 5 BMG).

Untervermietung

Bei Untermiete ist die Hauptmieterin oder der Hauptmieter der Wohnungsgeber — sie oder er überlässt die Wohnung. In der Bestätigung steht dann zusätzlich der Name des Eigentümers (§ 19 Abs. 3 BMG).

Eigentümer zieht selbst ein

Wer eine Wohnung kauft und selbst einzieht, braucht keine Wohnungsgeberbestätigung: Bei der elektronischen Wohnsitzanmeldung wird sie nur hochgeladen, wenn man nicht Eigentümer ist. Ob das Bürgeramt Osnabrück zusätzlich eine Erklärung verlangt, klären Sie dort.

Welche Angaben müssen in die Wohnungsgeberbestätigung?

§ 19 Abs. 3 BMG listet vier Pflichtangaben auf:

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers — und wenn dieser nicht Eigentümer ist, zusätzlich den Namen des Eigentümers.
  2. Einzugsdatum.
  3. Anschrift der Wohnung.
  4. Namen der meldepflichtigen Personen, also aller Personen, die einziehen.

Ob im Einzelfall eine selbst formulierte Bestätigung mit diesen vier Angaben genügt oder das städtische Formular verlangt wird, klärt man am besten direkt beim Bürgeramt Osnabrück.

Wohnungsgeberbestätigung Osnabrück: Anmeldung online oder im Bürgeramt

In Osnabrück ist die Anmeldung auch online möglich, über die elektronische Wohnsitzanmeldung. Voraussetzung: Der Umzug erfolgt innerhalb Deutschlands, der Personalausweis hat die Online-Ausweisfunktion (eID), und ein BundID-Konto ist vorhanden. Wer die Wohnung nicht selbst als Eigentum bezieht, lädt die Wohnungsgeberbestätigung dabei als Datei hoch. Alternativ funktioniert die Anmeldung persönlich nach Terminvereinbarung.

Die Stadt Osnabrück stellt ein Formular „Wohnungsgeberbestätigung" bereit. Sie finden es im Serviceportal der Stadt Osnabrück. Ich empfehle Vermietern, das Formular bereits vor der Übergabe auszufüllen, damit der neue Mieter es vom ersten Tag an in der Hand hat.

Welche Frist gilt — und welches Bußgeld droht?

Es geht um zwei Fristen:

Die meldepflichtige Person muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug beim Bürgeramt anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG). Für die Wohnungsgeberbestätigung gilt dieselbe Frist: Sie muss innerhalb dieser zwei Wochen ausgestellt sein.

Wer als Wohnungsgeber die Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, handelt ordnungswidrig. Dasselbe gilt, wer eine Bestätigung ausstellt, ohne dazu berechtigt zu sein. In beiden Fällen ist eine Geldbuße bis zu 1.000 Euro möglich (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 BMG).

Die Frist von zwei Wochen beginnt mit dem Einzug. Wer die Bestätigung erst kurz vor Ablauf liefert, bringt den Mieter unter Zugzwang.

Was Mieter tun können, wenn die Bestätigung fehlt

Stellt der Wohnungsgeber die Bestätigung nicht rechtzeitig aus oder verweigert er sie, ist der Mieter nicht schutzlos. Er muss die ausbleibende oder verweigerte Bestätigung der Meldebehörde unverzüglich mitteilen — das schreibt § 19 Abs. 2 BMG vor. Das Bürgeramt weiß dann, dass die fehlende Bestätigung nicht am Mieter liegt.

Praktisch heißt das für Sie: Warten Sie nicht, bis die Zwei-Wochen-Frist abläuft. Fordern Sie die Bestätigung schriftlich an, setzen Sie eine Frist und informieren Sie im Zweifel das Bürgeramt.

Was Vermieter bei der Mietkaution beachten sollten, habe ich in einem eigenen Beitrag zusammengefasst.

Was ich Vermietern bei der Übergabe empfehle

Die Meldefrist beginnt mit dem Einzug — auch dann, wenn das Dokument noch nicht existiert.

Ich rate Vermietern, die Bestätigung zusammen mit den Schlüsseln vorzubereiten. Dafür braucht man die Namen aller einziehenden Personen und das genaue Einzugsdatum — Informationen, die man als Vermieter sowieso kennt. Das spart dem Mieter Ärger und vermeidet Rückfragen beim Bürgeramt.

Wenn Sie in Osnabrück eine Immobilie vermieten oder überlegen, Ihre Immobilie zu verkaufen, helfe ich Ihnen gerne weiter. Einen Überblick über meine Leistungen finden Sie hier, für ein persönliches Gespräch erreichen Sie mich über die Kontaktseite.


Häufige Fragen zur Wohnungsgeberbestätigung

Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?

Die Wohnungsgeberbestätigung ist die Bescheinigung des Wohnungsgebers zur Anmeldung beim Bürgeramt: Sie bestätigt, dass Sie zu einem bestimmten Datum in eine bestimmte Wohnung eingezogen sind (§ 19 Abs. 1 BMG).

Wer stellt die Wohnungsgeberbestätigung aus?

Ausstellen darf nur der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person (§ 19 Abs. 1 Satz 5 BMG) — also die Eigentümerin, bei Untermiete der Hauptmieter, bei einer Hausverwaltung die von Ihnen beauftragte Verwaltung.

Wo bekomme ich das Formular in Osnabrück?

Die Stadt Osnabrück stellt ein Formular „Wohnungsgeberbestätigung" im Serviceportal bereit. Bei der elektronischen Wohnsitzanmeldung laden Sie es als Datei hoch, wenn Sie nicht Eigentümer sind.

Muss ich als Vermieter ein bestimmtes Formular verwenden?

Die Stadt Osnabrück stellt ein Formular bereit, das alle Pflichtangaben enthält. Ob eine formlose schriftliche Bestätigung im Einzelfall ausreicht, klärt das Bürgeramt Osnabrück.

Was passiert, wenn ich als Vermieter die Frist verpasse?

Wer die Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Es kann ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro verhängt werden.

Ich ziehe bei einem Freund ein — wer stellt das Dokument aus?

Derjenige, der Ihnen die Wohnung überlässt — hier Ihr Freund als Hauptmieter, nicht der Eigentümer. In der Bestätigung steht zusätzlich der Name des Eigentümers (§ 19 Abs. 3 BMG).

Kann die Wohnungsgeberbestätigung rückwirkend ausgestellt werden?

Die Bestätigung muss innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 17 Abs. 1 BMG vorliegen (§ 19 Abs. 4 BMG). Ob eine spätere Ausstellung im Einzelfall akzeptiert wird, klären Sie beim Bürgeramt Osnabrück.

Ich melde mich online an — brauche ich die Bestätigung trotzdem?

Ja. Bei der elektronischen Wohnsitzanmeldung in Osnabrück laden Sie die Wohnungsgeberbestätigung als Datei hoch, sofern Sie die Wohnung nicht selbst als Eigentum beziehen. Das Dokument selbst ist also weiterhin notwendig.


Dieser Artikel gibt einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen zur Wohnungsgeberbestätigung für die Praxis. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Bestätigung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug vorliegen (§ 19 Abs. 1, § 17 Abs. 1 BMG).
  • Ausstellen darf nur der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person — nicht der Mieter selbst.
  • Vier Pflichtangaben: Wohnungsgeber (und ggf. Eigentümer), Einzugsdatum, Anschrift, Namen aller einziehenden Personen.
  • Wer nicht rechtzeitig bestätigt oder unberechtigt ausstellt, riskiert ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro (§ 54 BMG).
Portrait: Simone Vennemann

Über die Autorin

Simone Vennemann

Geschäftsführerin

Lizenzierte Immobilienmaklerin im Raum Osnabrück und Landkreis.

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